Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum

vom 15. September 2016

Inhaltsübersicht

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Präambel

An der Ruhr-Universität Bochum besteht die Möglichkeit zur Promotion in allen an der Universität vertretenen Fächern und Forschungsschwerpunkten.

Mit der Allgemeinen Promotionsordnung verleiht die Ruhr-Universität Bochum ihrer Verantwortung für sämtliche Promotionen Ausdruck, indem sie

  • eine hohe Transparenz und Qualität der Verfahren gewährleistet und damit zur Qualitätssicherung beiträgt;
  • sowohl universitätsweite Standards setzt als auch den fachspezifischen Regelungsbedürfnissen Rechnung trägt;
  • interdisziplinäre und universitätsübergreifende Promotionsvorhaben erleichtert.

Im Rahmen der Regeln der Allgemeinen Promotionsordnung der Ruhr-Universität Bochum obliegen die Gestaltung der Promotion und die Durchführung der Promotionsverfahren den beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen. Die Medizinische Fakultät hat diese Regeln in die vorliegende spezifische Promotionordnung übernommen und durch fach-spezifische Bestimmung präzisiert und ergänzt.

Die von allen Fakultäten getragene Research School unterbreitet allen Promovierenden ein über- und außerfachliches Qualifizierungsangebot und ermöglicht es jeder/jedem Promovierenden, die Promotion nach Maßgabe fachspezifischer Bestimmungen und den eigenen Präferenzen entsprechend zu strukturieren.

Doktorandinnen und Doktoranden werden als Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. Nachwuchswissenschaftler angesehen.
Die Ruhr-Universität Bochum sieht sich einer hohen Betreuungskultur verpflichtet, die durch eine von den Doktorandinnen bzw. Doktoranden und ihren Betreuerinnen und Betreuern unterzeichnete Betreuungsvereinbarung sichtbar wird.

Alle Doktorandinnen und Doktoranden sind nach § 67 Abs. 5 HG verpflichtet, sich an der Universität einzuschreiben. Die Einschreibung setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Medizinischen Fakultät voraus.

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§ 1 Doktorgrad

(1) Die Ruhr-Universität Bochum verleiht durch die Medizinische Fakultät den Doktorgrad.

(2) Verliehen werden kann der Grad des Doktors der Medizin (Dr. med.) und der Zahnmedizin (Dr. med. dent.).

(3) Nur in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten im Rahmen des interdisziplinären Promotionsausschusses kann ein anderer Doktorgrad verliehen werden.

(4) Ein bereits verliehener Doktorgrad kann nicht ein weiteres Mal erlangt werden.

(5) An der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum kann ein Doktorgrad für besondere wissenschaftliche Leistungen oder für Verdienste um die Wissenschaft auch ehrenhalber (Dr. med. h.c. bzw. Dr. med. dent. h.c. ) verliehen werden.

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§ 2 Zweck der Promotion

Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel gem. § 58 Abs. 1 HG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation), die den Stand des Wissens in ihrem Fachgebiet erweitert, und einer mündlichen Prüfung festgestellt.

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§ 3 Promotionsausschuss

1) Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät entscheidet über die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie über alle Fragen zur Einhaltung der Promotionsordnung. Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Promotionsausschuss seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Widerspruchsinstanz im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät.

(2) Dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät gehören folgende Mitglieder an:

  • 1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat beauftragter Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren als Vorsitzender,
  • 2. mindestens 3 weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren bzw. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Privatdozentinnen und Privatdozenten (Vorsitzende der Promotionskommissionen),
  • 3. zwei Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen mindestens eines promoviert sein soll,
  • 4. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fakultätsrat benannt. Die Mitglieder nach Abs. 2 Ziffer 3 und 4 werden jeweils von den Mitgliedern ihrer Gruppe vorgeschlagen und vom Fakultätsrat bestätigt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nichtpromovierte Mitglieder aus diesen Gruppen haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen, die die Beurteilung wissenschaftlicher Inhalte zum Gegenstand haben.

(4) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der in allen Belangen stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(5) Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
  • 2. Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren,
  • 3. Bestellung der Gutachter/innen,
  • 4. Festlegung von promotionsvorbereitenden Studien nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b,
  • 5. Festlegung weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen gemäß § 5 Abs. 2,
  • 6. Eröffnung des Promotionsverfahrens mit Bestellung der Promotionskommission gemäß § 10,
  • 7. Festlegung des Termins der mündlichen Prüfung, bei Nichtbestehen Fristsetzung für die Wiederholungsprüfung,
  • 8. Feststellung der erfolglosen Beendigung des Promotionsverfahrens.

(6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens sind der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Der Promotionsausschuss kann einzelne Aufgaben nach Absatz 5 an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Ausführung delegieren.

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§ 4 Interdisziplinärer Promotionsausschuss

(1) Bei interdisziplinären Promotionsverfahren kann auf Vorschlag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers durch die Promotionsausschüsse der beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen ein gemeinsamer Promotionsausschuss eingesetzt werden, der aus den Promotionsausschussvorsitzenden der beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum und mindestens vier weiteren Mitgliedern aus den jeweiligen Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen besteht. Dieser interdisziplinäre Promotionsausschuss existiert nur für die Dauer des Promotionsverfahrens.

(2) Die weiteren Mitglieder des interdisziplinären Promotionsausschusses werden von den Promotionsausschüssen der beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen für die Dauer des Verfahrens gewählt und rekrutieren sich aus den unter § 3 Abs. 2 genannten Statusgruppen.

(3) Bei interdisziplinären Promotionsverfahren kann der Grad „Philosophiae doctor“ (Ph.D.) vergeben werden. Auf Antrag kann auch einer der anderen in § 1 Abs. 3 genannten Grade der beteiligten Fakultäten vergeben werden.

(4) Im Falle eines interdisziplinären Promotionsverfahrens regeln die Dekanate der betroffenen Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen selbständig und einvernehmlich die Zuständigkeiten und das Verfahren.

(5) § 3 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 19 gelten entsprechend

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§ 5 Voraussetzungen der Promotion

(1) Zur Promotion hat Zugang, wer

  • a) ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium der Medizin oder Zahnmedizin an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes nachweist.
  • b) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums ist erbracht, wenn die ärztliche oder die zahnärztliche Prüfung nach Maßgabe der jeweils geltenden Approbationsordnung bestanden ist.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gilt die Anerkennung eines im Ausland abgelegten Examens als erbracht, wenn der Nachweis einer Gleichwertigkeitsprüfung vorgelegt wird. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch – verfügt.

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§ 6 Annahme als Doktorandin/Doktorand

(1) Ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist unter Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation schriftlich an die oder den Vorsitzende/n des fachlich zuständigen Promotionsausschusses zu richten. Mit der Annahme ist die Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand an der Ruhr-Universität Bochum sowie die Aufnahme in die RUB Research School verbunden.

(2) Dem Antrag sind mindestens beizufügen:

  • 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
  • 2. ein Abschlusszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des ersten medizinischen Staatsexamens,
  • 3. ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Zeugnis oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung,
  • 4. eine Betreuungsvereinbarung gem. § 7 Abs. 6,
  • 5. die mit Unterschrift dokumentierte Kenntnisnahme der „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Über die Annahme der Doktorandin oder des Doktoranden entscheidet der Promotionsausschuss. Die Annahme muss versagt werden, wenn

  • a) erwartet werden kann, dass die formalen Voraussetzungen für die Promotion nicht gegeben sein werden,
  • b) an der Ruhr-Universität Bochum kein kompetentes Mitglied vorhanden ist, um als eine/ einer der beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu fungieren,
  • c) die Bereitstellung der Arbeitsmittel und/oder des Arbeitsplatzes nicht gesichert ist.

(4) Der Promotionsausschuss kann weder ein Mitglied der Ruhr-Universität Bochum veranlassen, eine Kandidatin oder einen Kandidaten als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen oder abzulehnen, noch können Doktorandinnen oder Doktoranden gegen ihren Willen einem Mitglied der Ruhr-Universität Bochum zur Betreuung zugewiesen werden.

(5) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Darin sind ggf. Auflagen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 formuliert. Eine Ablehnung ist zu begründen. Mit der Annahme wird die Bewerberin/der Bewerber in das Doktorandenverzeichnis aufgenommen. Mit der Annahme als Doktorandin/Doktorand ist keine Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren verbunden.

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§ 7 Betreuung und Betreuungsvereinbarung

(1) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird ein Anspruch auf Befassung durch den Promotionsausschuss und die Betreuung durch mindestens zwei Betreuende sowie nach Zulassung gem. § 9 auf Begutachtung der Dissertation begründet. Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer muss in der für das Promotionsvorhaben relevanten Fachrichtung ausgewiesen sein. Die weitere Betreuerin bzw. der weitere Betreuer kann ein anderes Fachgebiet vertreten als die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer.

(2) Als Erstbetreuer von Promotionsvorhaben können nur Professoren oder habilitierte Mitglieder und Angehörige der Medizinischen Fakultät ernannt werden.
(3) Der Zweitbetreuer kann auch ein Mitglied einer anderen inländischen und ausländischen Hochschule sein.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Promotionsausschuss im Verlauf der Promotion auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers oder der Doktorandin bzw. des Doktoranden andere geeignete Professoren oder habilitierte Mitglieder oder Angehörige der Medizinischen Fakultät als Betreuende bestellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Beteiligten.

(5) In Konfliktfällen stehen der zuständige Promotionsausschuss und – für Doktorand/inn/en – die Ombudsperson der RUB Research School sowie – für die Betreuerinnen und Betreuer – die Ombudsperson der Ruhr-Universität Bochum als Ansprechpartner zur Verfügung.

(6) Die Rechte und Pflichten von Doktorandinnen und Doktoranden sowie von Betreuerinnen und Betreuern regelt eine Betreuungsvereinbarung, die mindestens folgende Elemente enthalten muss:

(2) Der Prüfungskommission gehören der Dekan oder ein vom Fakultätsrat bestellte Vertreter und mindestens fünf Mitglieder an. Mitglieder sind:

  • 1. Name der Doktorandin bzw. des Doktoranden, Name der Erst- und Zweitbetreuerinnen oder -betreuer und Beginn des Promotionsvorhabens,
  • 2. Arbeitstitel der beabsichtigten Dissertation,
  • 3. Expose des Promotionsvorhabens, das die Forschungsfragen der beabsichtigten Dissertation, den Stand der Literatur sowie die Forschungsmethoden beschreibt.
  • 4. Unterschriften der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerinnen und Betreuer.
  • 5. Angabe des angestrebten Doktorgrades gem. § 1.

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§ 8 Strukturierung der Promotion

(1) Die Ruhr-Universität Bochum und die Medizinische Fakultät bietet Doktorandinnen und Doktoranden die Möglichkeit zur Strukturierung ihrer Promotion. Je nach Bedarf können die Doktorandinnen und Doktoranden durch Nutzung der Qualifizierungsangebote der Fakultäten und der RUB Research School ein auf ihr individuelles Forschungsvorhaben abgestimmtes Qualifizierungsprofil erwerben.

(2) Veranstaltungen aus Graduiertenschulen, Promotionsstudiengängen oder anderen fachspezifischen Formaten der strukturierten Promotion und Veranstaltungen der RUB Research School können gegenseitig anerkannt werden.

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§ 9 Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Nach Fertigstellung der Dissertation richtet die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Promotionsausschusses der Medizinischen Fakultät. Dem Antrag sind beizufügen:

  • 1. drei ausgedruckte, gebundene Exemplare der Dissertation,
  • 2. die Dissertation in elektronischer Form als im Volltext durchsuchbares Dokument,
  • 3. ergänzende Unterlagen, soweit nach § 5 erforderlich,
  • 4. eine der Arbeit beigefügte und unterzeichnete Erklärung mit folgendem oder sinngemässem Wortlaut: „Ich versichere an Eides statt, dass ich die eingereichte Dissertation selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe verfasst, andere als die in ihr angegebene Literatur nicht benutzt und dass ich alle ganz oder annähernd übernommenen Textstellen sowie verwendete Grafiken, Tabellen und Auswertungsprogramme kenntlich gemacht habe. Außerdem versichere ich, dass die vorgelegte elektronische mit der schriftlichen Version der Dissertation übereinstimmt und die Abhandlung in dieser oder ähnlicher Form noch nicht anderweitig als Promotionsleistung vorgelegt und bewertet wurde.“,
  • 5. die Erklärung, dass digitale Abbildungen nur die originalen Daten enthalten oder eine eindeutige Dokumentation von Art und Umfang der inhaltsverändernden Bildbearbeitung,
  • 6. die schriftliche Versicherung, dass keine kommerzielle Vermittlung oder Beratung in Anspruch genommen wurde,
  • 7. Vorschlag des zu verleihenden akademischen Grades nach § 1,
  • 8. gegebenenfalls eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers über den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei der mündlichen Prüfung im Sinne des § 63 Abs. 4 HG, gegebenenfalls nachzureichen bis zum Ende der Auslagefrist gemäß § 12 Abs. 6.

(2) Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und bestellt die Promotionskommission. Die Eröffnung kann versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

  • a) die Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat,
  • b) die Zulassung zugleich an einer anderen Hochschule beantragt hat,
  • c) Teile der Dissertation nicht selbst angefertigt hat bzw. die Übernahme fremden Gedankenguts nicht deutlich gekennzeichnet hat.

Die Eröffnung kann auch versagt werden, wenn bei der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einer der in § 17 Abs. 4 genannten Gründe für den Entzug des Doktorgrades vorliegt.

(3) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 10 Promotionskommission

(1) Eine der an der Medizinischen Fakultät bestehenden Promotionskommissionen ist das für die Bewertung der Promotionsleistungen sowie für die Durchführung der mündlichen Prüfung zuständige Gremium.

(2) Die Promotionskommission besteht aus einem vom Fakultätsrat bestimmten Vorsitzenden und vier weiteren habilitierten Mitgliedern der Medizinischen Fakultät ergänzt um die für die Dissertation bestellten Gutachtern.

(3) Jede Dissertation wird mindestens durch zwei Gutachten bewertet, von denen eines in der Regel durch die Erstbetreuerin bzw. den Erstbetreuer und das andere von einem habilitierten Mitglied, Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor oder Angehörigen der Medizinischen Fakultät erstellt wird. Mindestens eine bzw. einer der beiden Gutachtenden muss Mitglied der Medizinischen Fakultät sein.

(4) Alle Mitglieder der Promotionskommission haben Stimmrecht. Die Promotionskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Sollte ein bereits bestelltes Mitglied der Promotionskommission nicht in der Lage sein, das Promotionsverfahren durchzuführen (z.B. durch Ausfall wegen Krankheit), so bestimmt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein Ersatzmitglied.

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§ 11 Dissertation

(1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

(2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

(3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

(4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden und als eigene wissenschaftliche Leistung erkennbar sein.

(5) Es können eine oder mehrere in Medline oder in einer vergleichbaren internationalen Datenbank gelisteten Zeitschrift veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Arbeit(en) zusammen mit einer deutschen Zusammenfassung in gebundener Form als publikationsbasierte Promotionsarbeit anerkannt werden, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand Erstautorin bzw. Erstautor ist.

(6) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

(7) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.

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§ 12 Bewertung der Dissertation

(1) Die Dissertation wird den Gutachterinnen oder Gutachtern durch den Promotionsausschuss zugeleitet. Sie empfehlen dem Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Zuleitung der Dissertation jeweils in unabhängigen schriftlichen Gutachten die Annahme, Ergänzung, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. Im Fall der Annahme schlagen sie zugleich eine Bewertung vor. Die Bewertung erfolgt mit den Prädikaten „summa cum laude“ (mit Auszeichnung), „magna cum laude“ (sehr gut), „cum laude“ (gut), „rite“ (genügend). Divergieren die Gutachten um mehr als ein Prädikat, so ist ein weiteres Gutachten anzufordern. Ebenso wenn die Dissertation von einer Gutachterin bzw. einem Gutachter abgelehnt wird. Die zusätzliche Gutachterin bzw. der zusätzliche Gutachter ist dann auch Mitglied der Promotionskommission.

(2) Die Rückgabe der Dissertation und die Wiedereinreichung nach Überarbeitung entsprechend Absatz 1 sind nur einmal möglich. Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation in der Regel denselben Gutachterinnen bzw. Gutachtern wie vor der Rückgabe vorzulegen.

(3) Die Gutachterinnen bzw. Gutachter können ihre Beurteilung mit Auflagen zur Ergänzung und Umarbeitung der Dissertation für die Drucklegung verbinden

(4) Alle promovierten Mitglieder der Medizinischen Fakultät haben das Recht, zu der angenommenen Dissertation und den Gutachten Stellung zu nehmen. Die Auslagefrist beträgt 14 Tage und wird durch Aushang im Dekanat bekanntgegeben. Die Stellungnahme muss während der Auslagefrist angemeldet und in der Regel innerhalb der Auslagefrist bei der Dekanin oder beim Dekan eingereicht werden.

(5) Die Dissertation und die Gutachten werden den Mitgliedern der Promotionskommission durch ein geeignetes, die Vertraulichkeit sicherndes Verfahren durch das Dekanat zugänglich gemacht.

(6) Über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und eventueller Stellungnahmen. Eine Ablehnung wird durch den Fakultätsrat bestätigt und ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich zu begründen mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

(7) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren beendet. Eine andere Arbeit kann frühestens nach einem Jahr eingereicht werden. Erfolgt erneut eine Ablehnung, so
sind weitere Promotionsgesuche an der Ruhr-Universität Bochum nicht zulässig.

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§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Ist die Dissertation angenommen, setzt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Dissertation durchgeführt werden. Der Termin ist der Doktorandin oder dem Doktoranden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin oder wird die Prüfung abgebrochen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss. Für den Fall der Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt die Promotionskommission den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin festgelegt.

(2) Die Disputation findet mit der Promotionskommission statt und wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Fragerecht haben nur die Mitglieder der Promotionskommission.

(3) Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich nach Maßgabe des § 63 Abs. 4 HG. Liegt eine Erklärung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 8 vor, so ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Gäste können eingeladen werden. Der Promotionsausschuss zählt nicht zur Öffentlichkeit.

(4) Die Disputation beginnt mit einem Bericht der Doktorandin bzw. des Doktoranden über die methodischen Grundlagen und über die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Dissertation von 8-10 Minuten. In der anschließenden Diskussion werden die theoretischen und methodolo-gischen Grundlagen der Dissertation und ausgewählte Probleme fachlich angrenzender Gebiete unter Berücksichtigung des Forschungsstandes thematisiert. Die Diskussion soll der Feststellung dienen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat aufgrund besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, die Ergebnisse seiner Dissertation gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen und wissenschaftlich zu diskutieren.

(5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist.

(6) Wird die mündliche Prüfung als nicht bestanden beurteilt, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss möglich. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

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§ 14 Beurteilung der Promotion

(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung entscheidet die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden auch in der mündlichen Prüfung den in § 2 genannten Anforderungen genügt.

(2) Bei positiver Entscheidung bewertet die Promotionskommission die mündliche Prüfung mit einem Prädikat.

(3) Die Promotionskommission setzt dann unter Berücksichtigung der Prädikate der Dissertation und der mündlichen Prüfung ein Gesamtprädikat für die Promotion entsprechend § 12 Abs. 1 fest. Das Schwergewicht ist dabei auf die Dissertation zu legen.

(4) Die Bewertung mit „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) kann nur auf einstimmigen Beschluss der Promotionskommission bei der Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung erteilt werden. Im herausragenden Ausnahmefall und unter Würdigung des Gesamteindrucks kann die Promotionskommission auch bei fehlender Einstimmigkeit mehrheitlich die Vergabe des Gesamtprädikats „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) beschließen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden unter Ausschluss der Öffentlichkeit das Ergebnis der Beratungen unmittelbar nach der Entscheidung der Promotionskommission mit.

(6) Bei bestandener Prüfung ist die Promotion abgeschlossen und die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt hierüber auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden eine vorläufige Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.

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§ 15 Rechtsmittel

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach § 12 Abs. 6 dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Doktorandin oder dem Doktoranden bekannt zu geben.

(2) Gegen Entscheidungen der Promotionskommission, des Promotionsausschusses und des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Dekan als Vorsitzender des Fakultätsrates schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden, soweit der Bescheid die Bewertung einer Prüfungsleistung betrifft.

(3) Der Fakultätsrat kann Entscheidungen abändern, gegen die Widerspruch erhoben wird. Richtet sich der Widerspruch gegen die Bewertung einer Promotionsleistung durch die Promotionskommission, so kann eine abändernde Entscheidung nur mit Zustimmung jener Promotionskommission getroffen werden, die die angefochtene Bewertung beschlossen hat. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, den der Fakultätsrat erlässt. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(3) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat die Kandidatin oder der Kandidat oder eine/ ein von ihr bzw. ihm Beauftragte/Beauftragter das Recht auf Einsichtnahme in alle schriftlichen Promotionsunterlagen in anonymisierter Form. Dritten sind die Promotionsakten nicht zugänglich.

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§ 16 Pflichtexemplare und Veröffentlichung

(1) Nach bestandener mündlicher Prüfung teilt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Doktorandin oder dem Doktoranden mit, ob und ggf. welche Änderungsauflagen gemäß § 12 Abs. 1 und 4 vor der Veröffentlichung der Dissertation zu erfüllen sind. Das entsprechend revidierte Manuskript ist mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter vor der Herstellung der Pflichtexemplare zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihre bzw. seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung wird erfüllt durch Ablieferung

  • a) von Druckexemplaren, wenn ein Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, bzw. die Vorlage eines entsprechenden Verlagsvertrages oder
  • b) einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind, und mindestens drei gedruckten Exemplaren für die Universitätsbibliothek oder
  • c) von 30 Pflichtexemplaren (gebundene Exemplare der Dissertation mit Angabe des Tags der Disputation und der Korreferentin bzw. des Korreferenten).

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§ 17 Promotionsurkunde; Führung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Die Promotionsurkunde wird ausgehändigt, sobald die Doktorandin oder der Doktorand die Verpflichtungen nach § 16 erfüllt hat. Die Promotionsurkunde enthält nur das Gesamtprädikat. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Mit Aushändigung der Promotionsurkunde ist die oder der nunmehr Promovierte berechtigt, den erlangten Doktortitel gem. § 1 Abs. 1 bis 4 zu führen.

(3) Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Promotionsausschuss die Promotion verweigern und das Verfahren für ungültig erklären.

(4) Der Entzug des Doktorgrades und die Einziehung der Promotionsurkunde und ggf. des Promotionszeugnisses können erfolgen, wenn der bzw. die Promovierte

  • a) den Doktorgrad durch wissenschaftliches Fehlverhalten, Täuschung oder im Wesentlichen unrichtige Angaben erlangt hat, oder wenn die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
  • b) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist,
  • c) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat,
  • d) wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber des Doktorgrades durch späteres wissenschaftliches Fehlverhalten als unwürdig für die Führung des Doktorgrades erweist.

(5) Die Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades fällt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät. Die Bescheidung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan bzw. die Leiterin oder den Leiter der promotionsführenden Einrichtung.

(6) Die Rektorin oder der Rektor der Ruhr-Universität Bochum unterrichtet das zuständige Ministerium von der Entziehung des Doktorgrades.

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§ 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.

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§ 19 Ehrenpromotion

(1) Die Medizinische Fakultät kann an Persönlichkeiten, die außergewöhnliche wissenschaftli-che Leistungen oder Verdienste um die Wissenschaft erbracht haben und die nicht Hoch-schullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Ruhr-Universität Bochum sind, als Auszeichnung Grad und Würde eines Doktors ehrenhalber (Dr. med. h.c. bzw. Dr. med. dent. h.c.) gemäß § 1 Abs. 4 verleihen.

(2) Die Ehrenpromotion kann nur auf Antrag eines Mitglieds aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fakultät erfolgen. Nach der Empfehlung über den Ehrungsausschuss entscheidet der Fakultätsrat über den Antrag. Dabei müssen vier Fünftel der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fakultätsrats zustimmen.

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§ 20 Erneuerung der Promotionsurkunde

(1) Die Promotionsurkunde kann im 50. Jubiläumsjahr ihrer Erlangung auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät in feierlicher Form erneuert werden („Goldene Promotion“).

(2) Absatz 1 findet sinngemäß auf das 25. Jubiläumsjahr Anwendung („Silberne Promotion“).

(3) Die Verleihung erfolgt möglichst hochschulzentral im Rahmen einer Festveranstaltung.

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§ 21 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Änderungen

Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum vom 20.07.2016.



Bochum, den 15. September 2016


Der Rektor
der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsprofessor Dr. Axel Schölmerich