QUALITÄTSSTANDARDS DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR ERLANGUNG DER BEZEICHNUNG „AUßERPLANMÄßIGE PROFESSORIN / AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR“

Beschluss des Fakultätsrats vom 03.02.2016

Allgemeines:

Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin / außerplan-mäßiger Professor“ nach § 41(1) HG setzt hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre voraus.

Wertung der bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistung:

Bemessungsgrundlage für die wissenschaftliche Leistung sind Arbeiten in Journalen, die in den medizinischen Literaturdatenbanken Medline oder Web of Science* gelistet sind. Der Antragsteller muss mindestens 10 Originalarbeiten, davon mindestens 8 Publikationen als Erst- oder Letztautor, nach der Habilitation verfasst haben. Von allen Originalschriften nach der Habilitation soll der Impact Faktor > 40 oder drei Arbeiten als Erst- oder Letztautor in der Spitzengruppe des Fachgebietes liegen oder die kumulative Zitationsfrequenz aller Originalschriften mehr als >120 betragen. Arbeiten im Druck werden mitgerechnet, wenn eine schriftliche Bestätigung des Journals vorgelegt wird, dass die Arbeit angenommen und im Druck ist. Den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin / außerplanmäßíger Professor“ nimmt die Fakultät in der Regel frühestens 5 Jahre nach Erteilung der Venia Legendi entgegen. Die Frist kann auf 4 Jahre verkürzt werden, wenn der Antragsteller einen Ruf auf eine W3- oder W2-Professur erhalten und ausgeschlagen hat oder eine höchstrangige wissenschaftliche Ehrung (z.B. Leibniz-Preis oder vergleichbare Ehrungen) erhalten hat. Die Auflistung und Zusammenfassung der Publikationen muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Die nach der Habilitation veröffentlichten Originalarbeiten und Übersichtsartikel sind als Sonderdrucke (oder Kopien) beizufügen. Dies gilt sowohl für Arbeiten in Journalen, die in Medline oder Web of Science gelistet als auch für Journale, die nicht in Medline oder Web of Science gelistet sind. Von angenommenen Arbeiten im Druck ist eine Kopie der Zusammenfassung beizulegen. Die Originalarbeiten und Übersichtsartikel, die in Medline oder Web of Science gelistet sind, müssen mit der Angabe des Impact Faktors aufgeführt werden.

Zur Bewertung der wissenschaftlichen Gesamtleistung ist eine Auflistung von Drittmittelprojekten (mit Angabe von Förderquellen, Fördervolumen, Laufzeit und ggf. Mittel an Kooperationspartner) dem Antrag beizufügen. Desweiteren sind abgeschlossene Promotionsarbeiten und Diplomarbeiten (mit Angabe von Namen, Titel der Arbeit, Note und Datum) aufzulisten.

* Datenbanken für unabhängig begutachtete Zeitschriften



Prüfung der Lehrleistung:

I. Geprüft werden sowohl Quantität als auch Qualität der Lehrleistung. Nach Erteilung der Venia legendi muss in der Regel eine fünfjährige, erfolgreiche und selbständige Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens 2 SWS nachgewiesen werden. Die Veranstaltungen müssen seitens der Studierenden im Rahmen des in der Fakultät üblichen Verfahrens evaluiert werden (Muster-Fragebögen und Handhabungshinweise sind auf der Homepage erhältlich). Besonderes Augenmerk wird auf die studentische Evaluation in den 3 Jahren vor Antragstellung gelegt.

Bei einem Ruf auf eine externe W2- oder W3-Professur kann abgewichen werden.

II. Erfordernisse des Antragstellers bei Beantragung der Eröffnung des Verfahrens: Der Antragsteller hat für jedes Semester der letzten 5 Jahre (auch Lehrveranstaltungen an anderen Universitäten müssen beigefügt werden):

  1. darzulegen, an welchen Lehrveranstaltungen er beteiligt war (mit Nummer im Vorlesungsverzeichnis);

  2. wenn es sich um eine Veranstaltung mit mehreren Dozenten handelt, hat er darzulegen, in welchem Umfang er beteiligt war;

  3. hieraus hat er für jede Veranstaltung eine durchschnittliche Zahl der Semesterwochenstunden für die selbst erbrachte Lehre zu berechnen;

  4. In die Beurteilung der Lehrleistung ist die Studentenevaluation maßgeblich einzubeziehen. Wenn die Lehre zum Teil an anderen Universitäten erbracht wurde, muss die positive Evaluation seitens des dortigen Studiendekanats/ der Fachschaft bestätigt sein.