Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen

Wann bedarf es einer Anerkennung der Studienleistungen durch das Landesprüfungsamt NRW (LPA)?

Werden Studienleistungen vollständig im Ausland erbracht, gibt es keine Leistungsnachweise („Scheine“) von der Ruhr-Universität Bochum.

Beispiel 1:
Sie haben für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde an einer Partneruniversität die Vorlesung gehört, die Klausur bestanden und den praktischen Teil abgeleistet.

Beispiel 2:
Sie haben an einer Partneruniversität ein oder mehr Blockpraktika (Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde, Allgemeinmedizin) abgeleistet und mit einer Note bestanden.


Daher bedarf es der Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen durch das LPA.

Eine Anerkennung erfolgt immer dann auf Antrag, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass ein Leistungsnachweis, ein Querschnittsbereich oder ein Blockpraktikum inhaltlich gleichwertig erbracht worden ist, was auch das Bestehen der Prüfung beinhaltet. Teilleistungen erkennt das Landesprüfungsamt nicht an.

Dem Antrag sind sowohl das Transcript of Records, die Anlage zum ECTS Transcript of Records (wird von der Auslandsberatung erstellt), die Immatrikulationsbescheinigung als auch eine einfache Kopie des Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beizufügen. Weitere Informationen sowie Vordrucke finden Sie auf den Seiten des Landesprüfungsamtes NRW.

Damit die „Anlage zum ECTS Transcript of Records“ durch die Auslandsberatung erstellt werden kann, lassen Sie sich von dem jeweiligen Fachvertreter die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Leistung bescheinigen. Dazu nutzen Sie bitten den Vordruck zur Anerkennung im Ausland erbrachter Leistungen, welchen Sie unter Downloads finden.

Diese Bescheinigung leiten Sie an die Auslandsberatung der Medizinischen Fakultät weiter.

Sobald Sie den Bescheid des LPA über die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen erhalten haben, senden Sie diesen in Kopie an das Prüfungsbüro.

Den Stempel erhalten Sie bei der Auslandsberatung.



Wann bedarf es einer Anerkennung der Studienleistungen durch das Prüfungsbüro?

Werden Studienleistungen teilweise im Ausland erbracht, erhalten Sie durch das Prüfungsbüro den Leistungsnachweis für das jeweilige Fach, wenn Sie alle weiteren Leistungen erbracht haben.

Dazu lassen Sie sich von dem jeweiligen Fachvertreter die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Teilleistung bescheinigen und leiten diese an das Prüfungsbüro weiter.

Beispiel:
Sie haben an der Ruhr-Universität Bochum im Fach Dermatologie die Vorlesung gehört und die Klausur bestanden; den praktischen Teil haben Sie an einer Partneruniversität im Rahmen Ihres Austausches absolviert.


Links

Downloads

Ansprechpartner/in

Clara Denneborg, M.A.
Tel: +49 (0)234 / 32-28415
MA 1/48